Skip to main content

walden pond

STEUERBERATUNGS-KOOPERATIONS- GES. n. b. R.

buchhaltungSeit Jänner 2019 befinden wir uns in einer Kooperation mit einer Steuerberaterin und einem Bilanzbuchhalter.
Ziel dieses Zusammenschlusses ist es, aus der außerordentliche Komplexität des Steuerrechts und den angrenzenden Gebieten für UNSERE KLIENTEN die
bestmögliche Lösung zu finden.

Sie konzentrieren Ihre Kräfte auf Ihr Kerngeschäft, nützen Ihre Zeit kostentreu und sparen damit Nerven, Zeit und Geld!

Sie möchten mehr über unsere Leistungen erfahren?
Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
Dipl.-BW Johanna Reiter, MBA
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  • Aufrufe: 6717

Werbungskosten bei Verwendung eines Firmen-PKW für ein zweites Dienstverhältnis VwGH erlaubt Geltendmachung

Stand: 05.09.2017

Darf ein Dienstnehmel-, dem für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ein Sachbezug hinzugerechnet wird, bei Verwendung dieses Fahrzeuges für ein zweites Dienstverhältnis Werbungskosten geltend machen? Ja- er darf. Dies hat der VwGH unlängst entschieden

(VwGH 27.4.2017, 2016/15/0078].

Im Anlassfall wurde einem Dienstnehmer im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses ein Firmen-PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Da er damit außerbetriebliche Fahrten von 16.000 km im Jahr zurückgelegt hatte, wurde bei ihm ein Sachbezug in voller Höhe mit einem Betrag von € 5.067,- im Jahr versteuert.

Von diesen 16.000 km verwendete der Dienstnehmer den PKW jedoch mit nur 11.000 km für rein private Zwecke, 5.000 km fuhr er damit für berufliche Zwecke im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses. Für diese beruflichen Fahrten machte der Dienstnehmer Werbungskosten geltend, die ihm das Finanzamt allerdings versagte. Die Finanzverwaltung vertrat mit Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung die Ansicht, dass ein Ansatz von Werbungskosten bei Fahrten für ein zweites Dienstverhältnis generell ausgeschlossen sei, wenn die reine Privatnutzung mehr als 6.000 km (Grenze für den halben Sachbezug) beträgt.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof gaben der Beschwerde des Dienstnehmers Folge.

Im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses können demnach sehr wohl Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei sich deren Höhe aus dem aliquoten Anteil der beruflichen Kilometer für das zweite Dienstverhältnis im Verhältnis zu den gesamten privaten Kilometern [=Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer außerhalb des ersten Dienstverhältnisses) ergibt. Im vorliegenden Fall wurden daher Werbungskosten in Höhe von € 1.583,44 zu Recht berücksichtigt [5.000 km I 16.000 km= 31 ,25%; 31,25% des Sachbezuges von € 5.067 = € 1.583,44). Begründet wird dies damit, dass die Sachbezugswerteverordnung nur regelt, welche Beträge für die dort genannten Sachbezüge anzusetzen sind. Bei einer Nutzung des Fahrzeuges sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb habe eine Aufteilung zu erfolgen. Dafür dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte, bestehe kein Anhaltspunkt.

 

  • Aufrufe: 7351

Firmenwagen: Sachbezug bei ungenutzter Privatnutzungserlaubnis?

Stand: 30.06.2017 - Finanz stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer nicht erfolgten KFZ-Privatnutzung

Muss ein Sachbezug angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen trotz Privatnutzungserlaubnis tatsächlich nicht für Privatfahrten nutzt?

Die Antwort darauf wurde nun in einem Urteil des BFG geklärt. Im Anlassfall hätte ein Außendienstmitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, doch tatsächlich machte er davon keinen Gebrauch. Der Dienstgeber setzte vorsichtshalber den halben Sachbezugswert an. Dadurch fühlte sich der Dienstnehmer benachteiligt und beantragte bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Rückerstattung der zu viel berechneten Lohnsteuer. Er argumentierte damit, dass er tatsächlich von seinem Privatnutzungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Das Finanzamt wies den Antrag ab und auch das BFG entschied, dass der Dienstnehmer die Lohnsteuer, die auf den halben Sachbezugswert entfiel, nicht zurückbekomme.

Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass laut Sachbezugsverordnung ein Sachbezug anzusetzen ist, wenn auch nur die bloße Möglichkeit zu Privatfahrten gegeben ist. Es ist nicht maßgeblich, ob Privatfahrten auch tatsächlich durchgeführt werden. Ein Sachbezug ist auch deshalb anzusetzen, weil- nach der Lebenserfahrung aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse- anzunehmen

Weiterlesen

  • Aufrufe: 12298

Zeit und Nerven sparen bei der Buchhaltung

Machen Sie doch, was Sie wollen ... wir erledigen den Rest!

Wir sind spezialisiert auf kleinere Handwerks- und Gastronomiebetriebe und erledigen FÜR SIE INDIVIDUELL das, was Ihnen am meisten Zeit raubt, ... Nerven kostet, ... Kopfschmerzen bereitet...oder Ihnen ganz einfach keinen Spaß macht.
Es ist nicht einfach, überall den Überblick zu behalten. Schreibarbeiten, neues Steuerrecht uvm. Am 30. 9. jeden Jahres laufen beispielsweise für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG's) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31. 12. ist daher der 30. 9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Mit Reiter's Buchaltungskanzlei setzen Sie auf einen Partner mit über 20 Jahren Erfahrung. Nützen Sie ihre Zeit für ihr Kerngeschäft und überlassen Sie unserem motivierten und bestens ausgebildeten Team die Lohnverrechnung, inkl. termingerechter Anmeldung VOR Arbeitsbeginn, Buchhaltung, Steuererklärung, Bilanz, Controlling, ...
ln einem persönlichen Gespräch erörtern wir leicht verständlich das Fachdeutsch und übernehmen
für Sie den „Fünfzehnten" und Behördengänge. Monatliche Ergebnisbesprechungen, Verwaltung der offenen Posten und Belegabholung machen wir, wenn gewünscht. Durch modernste Software sind Auswertungen und Statistiken jederzeit möglich.

Sie möchten mehr über unsere Leistungen erfahren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und nehmen uns Zeit für Sie.

Reiter`s Bilanzbuchhaltungskanzlei
Dipi.-BW Johanna Reiter MBA
Rosianfeld 44, 5600 St. Johann im Pongau
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel.: 06412/4052-0  / Handy: 0664/3360460
www.reiters.at

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8- 16 Uhr
Freitag: 8-12 Uhr

 

  • Aufrufe: 7764