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Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Arbeitnehmerveranlagung- viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden.
Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, KG) sind verpflichtet, Ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte "Offenlegung"). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.9. Wird die Frist versäumt, drohen (empfindliche) Geldstrafen.
Anspruchszinsen
Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung des Vorjahres (z. B. für 2013) eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 1.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden, aktuell somit ab 1.10.2014. Im Falle einer Steuergutschrift werden vom Finanzamt Zinsen gutgeschrieben.
Arbeitnehmerveranlagung
Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie 5 Jahre Zeit. Wenn Sie etwa Werbungskosten. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2009 haben, kann eine solche Arbeitnehmerveranlagung daher bis 31.12.2014 durchgeführt werden. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (z.B. bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.9. des Folgejahres einzureichen.
Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer im EU-Raum
Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, elektronisch bis 30.9. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung.
ESt- und KöSt-Herabsetzungsantrag
Bis 30.9. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres vom Finanzamt aufgrund eines begründeten Antrags herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren. Da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an unter Umständen höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.
Stimmt es, dass ich ab sofort UID-Nummern auf Rechnungen prüfen muss?
Ja, in den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Erleichterung für die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) gestrichen. Das bedeutet, dass die UID zu überprüfen ist. Die UID des leistenden Unternehmers war schon bisher ein verpflichtender Bestandteil einer Rechnung und Bedingung für den Vorsteuerabzug. Neu ist aber, dass diese ab sofort vom Rechnungsempfänger geprüft werden muss.
Das kann über Finanz-Online gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale enthält. Als Empfänger der Rechnungen muss man .daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob alle erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Merkmale:
Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten in der Baubranche wurde - analog den Bestimmungen im
Sozialbereich - auch im Bereich der Lohnabgaben eine neue Haftungsbestimmung für Bauunternehmer
eingeführt, die Ihre Aufträge an Subunternehmer vergeben: Im Fall der Weitergabe von zu
Ob nun aus steuerlicher und auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine GmbH, eine GmbH & Co
KG, ein Einzelunternehmen oder gar eine AG vorteilhaft ist, hängt von der aktuellen wirtschaftlichen
Unternehmenssituation ab. Vor allem aber auch von der Einschätzung der künftigen Entwicklung
und der künftig zu erwartenden Rahmenbedingungen.
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag 7 – 15 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr
Sowie nach telefonischer Vereinbarung! Telefon: +43 6412 4052 0