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Firmenwagen: Sachbezug bei ungenutzter Privatnutzungserlaubnis?

Stand: 30.06.2017 - Finanz stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer nicht erfolgten KFZ-Privatnutzung

Muss ein Sachbezug angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen trotz Privatnutzungserlaubnis tatsächlich nicht für Privatfahrten nutzt?

Die Antwort darauf wurde nun in einem Urteil des BFG geklärt. Im Anlassfall hätte ein Außendienstmitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, doch tatsächlich machte er davon keinen Gebrauch. Der Dienstgeber setzte vorsichtshalber den halben Sachbezugswert an. Dadurch fühlte sich der Dienstnehmer benachteiligt und beantragte bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Rückerstattung der zu viel berechneten Lohnsteuer. Er argumentierte damit, dass er tatsächlich von seinem Privatnutzungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Das Finanzamt wies den Antrag ab und auch das BFG entschied, dass der Dienstnehmer die Lohnsteuer, die auf den halben Sachbezugswert entfiel, nicht zurückbekomme.

Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass laut Sachbezugsverordnung ein Sachbezug anzusetzen ist, wenn auch nur die bloße Möglichkeit zu Privatfahrten gegeben ist. Es ist nicht maßgeblich, ob Privatfahrten auch tatsächlich durchgeführt werden. Ein Sachbezug ist auch deshalb anzusetzen, weil- nach der Lebenserfahrung aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse- anzunehmen

 

ist, dass der Dienstnehmer die Möglichkeit der Privatnutzung- wenn auch nur in sehr geringem Umfang- in Anspruch nimmt. Nur dann, wenn ein ernstgemeintes Verbot des Dienstgebers hinsichtlich Privatfahrten vorliegt und für die Wirksamkeit des Verbotes entsprechend vorgesorgt wird, darf der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezuges unterbleiben.

Der Dienstnehmer habe somit zu beweisen, dass diese Vermutung im konkreten Fall nicht zutrifft. Dieser Beweis kann durch den Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches erbracht werden, aus dem eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich keine Privatfahrten getätigt wurden. An das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit wird allerdings ein sehr strenger Maßstab gelegt.

Jedenfalls muss der Tag [Datum) der beruflichen Fahrt, Ort [genaue Angabe mit Straße, Hausnummer, Name des besuchten Kunden), Uhrzeit, Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der Fahrt sowie die Anzahl der gefahrenen Kilometer ersichtlich sein. Das Fahrtenbuch muss außerdem übersichtlich, inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Weiters muss auch der Reiseweg so beschrieben sein, dass die Fahrtstrecke mit Hilfe einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann.

Nur dann, wenn ein Dienstnehmer mit einem einwandfrei und ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachweisen kann, dass er trotz Privatnutzungserlaubnis tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Firmenwagen getätigt hat, kann er die für den Sachbezug anfallende Lohnsteuer zurückfordern.

in diesem konkreten Fall wurde zwar ein Fahrtenbuch geführt. Es entsprach jedoch nicht den strengen Anforderungen, dadurch hatte das Fahrtenbuch keine Beweiskraft. Da auch der Dienstgeber kein ausdrückliches Privatnutzungsverbot für das Firmen-KFZ ausgesprochen hat, erfolgte der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezuges zu Recht.

 

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