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STEUERBERATUNGS-KOOPERATIONS- GES. n. b. R.

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Dipl.-BW Johanna Reiter, MBA
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Werbungskosten bei Verwendung eines Firmen-PKW für ein zweites Dienstverhältnis VwGH erlaubt Geltendmachung

Stand: 05.09.2017

Darf ein Dienstnehmel-, dem für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ein Sachbezug hinzugerechnet wird, bei Verwendung dieses Fahrzeuges für ein zweites Dienstverhältnis Werbungskosten geltend machen? Ja- er darf. Dies hat der VwGH unlängst entschieden

(VwGH 27.4.2017, 2016/15/0078].

Im Anlassfall wurde einem Dienstnehmer im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses ein Firmen-PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Da er damit außerbetriebliche Fahrten von 16.000 km im Jahr zurückgelegt hatte, wurde bei ihm ein Sachbezug in voller Höhe mit einem Betrag von € 5.067,- im Jahr versteuert.

Von diesen 16.000 km verwendete der Dienstnehmer den PKW jedoch mit nur 11.000 km für rein private Zwecke, 5.000 km fuhr er damit für berufliche Zwecke im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses. Für diese beruflichen Fahrten machte der Dienstnehmer Werbungskosten geltend, die ihm das Finanzamt allerdings versagte. Die Finanzverwaltung vertrat mit Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung die Ansicht, dass ein Ansatz von Werbungskosten bei Fahrten für ein zweites Dienstverhältnis generell ausgeschlossen sei, wenn die reine Privatnutzung mehr als 6.000 km (Grenze für den halben Sachbezug) beträgt.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof gaben der Beschwerde des Dienstnehmers Folge.

Im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses können demnach sehr wohl Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei sich deren Höhe aus dem aliquoten Anteil der beruflichen Kilometer für das zweite Dienstverhältnis im Verhältnis zu den gesamten privaten Kilometern [=Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer außerhalb des ersten Dienstverhältnisses) ergibt. Im vorliegenden Fall wurden daher Werbungskosten in Höhe von € 1.583,44 zu Recht berücksichtigt [5.000 km I 16.000 km= 31 ,25%; 31,25% des Sachbezuges von € 5.067 = € 1.583,44). Begründet wird dies damit, dass die Sachbezugswerteverordnung nur regelt, welche Beträge für die dort genannten Sachbezüge anzusetzen sind. Bei einer Nutzung des Fahrzeuges sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb habe eine Aufteilung zu erfolgen. Dafür dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte, bestehe kein Anhaltspunkt.

 

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Firmenwagen: Sachbezug bei ungenutzter Privatnutzungserlaubnis?

Stand: 30.06.2017 - Finanz stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer nicht erfolgten KFZ-Privatnutzung

Muss ein Sachbezug angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen trotz Privatnutzungserlaubnis tatsächlich nicht für Privatfahrten nutzt?

Die Antwort darauf wurde nun in einem Urteil des BFG geklärt. Im Anlassfall hätte ein Außendienstmitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, doch tatsächlich machte er davon keinen Gebrauch. Der Dienstgeber setzte vorsichtshalber den halben Sachbezugswert an. Dadurch fühlte sich der Dienstnehmer benachteiligt und beantragte bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Rückerstattung der zu viel berechneten Lohnsteuer. Er argumentierte damit, dass er tatsächlich von seinem Privatnutzungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Das Finanzamt wies den Antrag ab und auch das BFG entschied, dass der Dienstnehmer die Lohnsteuer, die auf den halben Sachbezugswert entfiel, nicht zurückbekomme.

Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass laut Sachbezugsverordnung ein Sachbezug anzusetzen ist, wenn auch nur die bloße Möglichkeit zu Privatfahrten gegeben ist. Es ist nicht maßgeblich, ob Privatfahrten auch tatsächlich durchgeführt werden. Ein Sachbezug ist auch deshalb anzusetzen, weil- nach der Lebenserfahrung aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse- anzunehmen

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Reiter`s Bilanzbuchhaltungskanzlei
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