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UID muss geprüft werden

Stimmt es, dass ich ab sofort UID-Nummern auf Rechnungen prüfen muss?
Ja, in den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Erleichterung für die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) gestrichen. Das bedeutet, dass die UID zu überprüfen ist. Die UID des leistenden Unternehmers war schon bisher ein verpflichtender Bestandteil einer Rechnung und Bedingung für den Vorsteuerabzug. Neu ist aber, dass diese ab sofort vom Rechnungsempfänger geprüft werden muss.

Das kann über Finanz-Online gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale enthält. Als Empfänger der Rechnungen muss man .daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob alle erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Merkmale:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
  • Tag der Lieferung
  • Entgelt, Steuersatz und darauf entfallender Steuerbetrag
  • Bei Steuerbefreiung: Hinweis darauf
  • Ausstellungsdatum
  • Eine fortlaufende Nummer -zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikations-nummer (UID) des Lieferanten
  • UID des Empfängers, wenn der Bruttobetrag 10.000 € übersteigt
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