Skip to main content

walden pond

Welche Fristen enden am 30.9.2017?

buchhaltung controllingAm 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:
Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.
ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.
Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.
Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn

- im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
- der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.

Stand: 27. Juli 2016

  • Aufrufe: 9708

Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?

buchhaltung controllingDer Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer beschlossen, die unter anderem die Registrierkassenpflicht betreffen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen und Prämie

Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017. Ebenso kann die Prämie zur Anschaffung einer Registrierkasse nun für Anschaffungen bis 1.4.2017 geltend gemacht werden.
Einkünfte von Aushilfskräften

Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften sind steuerfrei, wenn

- die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
- die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
- die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
- der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt.

Diese Regelung gilt für die Jahre 2017-2019.
Änderungen für Feste
Kleine Feste bis zu 72 Stunden

Kleine Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt werden (weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Es soll für diese Feste dann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen (dazu ist noch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung erforderlich).
Politische Parteien

Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Weitere Begünstigungen
Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten

Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden

- außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),
- in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
- in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
- durch einen gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

kann eine Verordnung erlassen werden, die diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausnimmt. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung wird erwartet.
Kreditinstitute

Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.

Stand: 27. Juli 2016

  • Aufrufe: 7608

Grundaufzeichnungen bei Betriebsprüfungen

buchhaltung controllingIm Zuge von Betriebsprüfungen werden immer öfter die sogenannten·Grundaufzeichnungen überprüft. Es handelt sich hierbei um Aufzeichnungen, die gemäß Bundesabgabenordnung grundsätzlich aufzubewahren sind.

Es ist aber für die Unternehmer die Sinnhaftigkeit der Aufbewahrungspflicht für diese Grundaufzeichnungen nicht immer ersichtlich.

Hierzu zählen zum Beispiel Angebote. Diese werden laufend bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung mit den Schlussrechnungen verglichen und oft gibt es dann

Abweichungen. Es ist daher wichtig, dass immer gleich dokumentiert wird, wie es zu den Abweichungen kam (zB andere Mengen, Rabatte usw.). Jeder noch so unscheinbare Zettel, auf dem Aufzeichnungen (zB Regiestunden, Material, ... ) nur kurz vermerkt werden, um dann in eine Rechnung einzufließen, zählt grundsätzlich zu den Grundaufzeichnungen.


Allerdings sind diese Grundaufzeichnungen auch nur dann aufzubewahren, wenn diese in einen Geschäftsfall einfließen. Sollte es also zu keinem Geschäftsfall (also Auftrag) kommen, sind diese Aufzeichnungen auch nicht aufzubewahren.
Es hilft somit leider auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass diese Aufzeichnungen dann ohnehin in der Rechnung Eingang gefunden haben. Das ist abgabenrechtlich zu wenig. Das Fehlen führt dann leider, im Zusammenwirken mit anderen Mängeln, schnell zu Schätzungen.

Bitte kontaktieren Sie uns in Zweifelsfragen.

Sie möchten mehr über unsere Leistungen erfahren?
Richten Sie Ihre Anfrage bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  • Aufrufe: 7963

Verschärfung gegen Lohn- und Sozialdumping

Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es im Zuge von Prüfungen verstärkt zur Kontrolle, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Das betreffende Gesetz zur Verschärfung und Ausweitung dieser Bestimmungen wurde aktuell im Nationalrat beschlossen.

Schon bisher gab es empfindliche Strafen von € 1.000 bis € 50.000 pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft werden derzeit lediglich die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie des Grundlohnes für Überstunden. Vorgesehen ist nun eine Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile. Dadurch unterliegen künftig auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie Gefahren- und Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen werden verschärft und ausgeweitet.

Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000

Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal € 500 bis € 5.000 pro Dienstnehmer, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Künftig sollen Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000 für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Weiters ist vorgesehen, die Verjährungsfrist für die Strafen von derzeit einem auf drei Jahre auszudehnen, wobei die Frist jedoch künftig ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (=Nachzahlung des Entgeltes), wodurch bisher nur sehr selten Verjährung eingetretn ist. Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert werden soll, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind in Zukunft auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese derzeit oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wissen.

Empfehlung: Überprüfen Sie sämtliche Entgeltbestandteile Ihrer Dienstnehmer genauestens auf die Einhaltung der Mindeststandards um so empfindliche Strafen und Nachzahlungen zu vermeiden!

  • Aufrufe: 7874