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Geschrieben von Super User.

Grundaufzeichnungen bei Betriebsprüfungen

buchhaltung controllingIm Zuge von Betriebsprüfungen werden immer öfter die sogenannten·Grundaufzeichnungen überprüft. Es handelt sich hierbei um Aufzeichnungen, die gemäß Bundesabgabenordnung grundsätzlich aufzubewahren sind.

Es ist aber für die Unternehmer die Sinnhaftigkeit der Aufbewahrungspflicht für diese Grundaufzeichnungen nicht immer ersichtlich.

Hierzu zählen zum Beispiel Angebote. Diese werden laufend bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung mit den Schlussrechnungen verglichen und oft gibt es dann

Abweichungen. Es ist daher wichtig, dass immer gleich dokumentiert wird, wie es zu den Abweichungen kam (zB andere Mengen, Rabatte usw.). Jeder noch so unscheinbare Zettel, auf dem Aufzeichnungen (zB Regiestunden, Material, ... ) nur kurz vermerkt werden, um dann in eine Rechnung einzufließen, zählt grundsätzlich zu den Grundaufzeichnungen.


Allerdings sind diese Grundaufzeichnungen auch nur dann aufzubewahren, wenn diese in einen Geschäftsfall einfließen. Sollte es also zu keinem Geschäftsfall (also Auftrag) kommen, sind diese Aufzeichnungen auch nicht aufzubewahren.
Es hilft somit leider auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass diese Aufzeichnungen dann ohnehin in der Rechnung Eingang gefunden haben. Das ist abgabenrechtlich zu wenig. Das Fehlen führt dann leider, im Zusammenwirken mit anderen Mängeln, schnell zu Schätzungen.

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